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fragwürdige aussage zu CONDEMNED und DEAD RISING - Druckversion +- Xbox Hilfe Forum (https://xbox-hilfe-forum.de) +-- Forum: Games Foren (https://xbox-hilfe-forum.de/forumdisplay.php?fid=161) +--- Forum: Xbox Games Allgemein (https://xbox-hilfe-forum.de/forumdisplay.php?fid=164) +--- Thema: fragwürdige aussage zu CONDEMNED und DEAD RISING (/showthread.php?tid=2282) |
fragwürdige aussage zu CONDEMNED und DEAD RISING - Nordcore - 11.10.2008 moin! handel und vertrieb ist verboten.. is' klar... aber beim media markt habe ich gestern einen mitarbeiter im gespräch mit nem kunden gehört wie der meinte: "wenn du die beiden spiele spielst, und m$ sieht das in deinem gamertag, dann wirste SOFORT zur anzeige gebracht!!" also, laut aussage des MM mitarbeiters soll in deutschland sogar nur das spielen der spiele verboten sein... quatsch, oder?? - Speedfreak - 11.10.2008 ja totaler
- Dorena - 11.10.2008 So ein Mumpitz. Lediglich der Vertrieb beider Games steht in Deutschland unter Strafe, der Besitz nicht. - ll.bajram - 11.10.2008 also darf man das game haben. aber man darf es nicht weiter verkaufen. auch privat nicht ? wie sieht es mit gears of war aus ? - Dorena - 11.10.2008 Nein, auch privat dürfen die beiden Games nicht verkauft werden. Sobald ein Game beschlagnahmt wurde ist jeglicher Vertrieb verboten. Gears of War ist lediglich indiziert und nicht beschlagnahmt. Das heißt es darf unter der Ladentheke noch an volljährige Personen verkauft werden. § 131 StGB Gewaltdarstellung (1) Wer Schriften (§ 11 Abs. 3), die grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder menschenähnliche Wesen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt, 1. verbreitet, 2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht, 3. einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht oder 4. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 3 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer eine Darbietung des in Absatz 1 bezeichneten Inhalts durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste verbreitet. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Handlung der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte dient. (4) Absatz 1 Nr. 3 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen seine Erziehungspflicht gröblich verletzt. - Basti360 - 12.10.2008 xD ich glaube auch nicht dass MM die Gamercard von JEDEM spieler auf die 2 spiele durchsuchen wird ... - [.A.C.I.D.] - 12.10.2008 Basti360,index.php?page=Thread&postID=21485#post21485' schrieb:xD ich glaube auch nicht dass MM die Gamercard von JEDEM spieler auf die 2 spiele durchsuchen wird ... Der Spinner vom MM meinte ja auch das Microsoft einen Anzeigt, selten so einen Quatsch gehört. Aber glauben tun die Menschen so einiges
- summerstyle - 12.10.2008 Bei uns gibt es die Spiele noch in der Videothek ach ja Dark Sector ist auch noch dabei. Wenn die aussortiert werden krieg ich die fürn 10er................bin halt Stammkunde da :-) Aber mal zum Topic: So ein blödsinn,da kann man mal sehen was für Dumpfbacken beim MM arbeiten.Wahrscheinlich noch der "FACHMANN" für die Spieleabteilung......... - Drifter1606 - 14.10.2008 [size=10]Quelle: http://www.medienzensur.de Vorwort: Die folgende Darstellung dient ausschließlich der wissenschaftlichen Auseinandersetzung mit dem Thema und beabsichtigt keinesfalls eine Propagandierung beschlagnahmter oder indizierter Medien. Weiterhin handelt es sich um keine verbindliche Rechtsauskunft, sondern lediglich um die Wiedergabe eines Verständnisses der Sachlage. Einführung in die Beschlagnahme: Der Vorgang der Beschlagnahmung wird in seinen rechtlichen Konsequenzen meist falsch eingeschätzt. Dazu trägt der für Laien nicht immer gut verständliche Gesetzeswortlaut bei. Dazu später mehr. Zunächst ist wichtig zu wissen, dass grundsätzlich nur bestimmte Trägermedien (DVD, Video, CD-ROM, usw.) beschlagnahmt werden. Inhaltsgleiche DVDs (oder andere Formate) von einem anderen Label sind dadurch nicht automatisch ebenfalls beschlagnahmt. Dafür ist ein weiterer Beschluss erforderlich. [size=8]Beispiel: Die DVD mit dem Film Braindead von dem Label Laser Paradise wurde als "Red Edition" veröffentlicht und vom Amtsgericht Karlsruhe am 17.10.2002 beschlagnahmt. Der gleiche Film (ohne irgendwelche Schnitte) wurde vom Label Astro erneut als "Blood Edition" unter dem amerikanischen Titel Dead Alive veröffentlicht. Diese Version ist nicht beschlagnahmt! Es ist also ungenau, vom einem beschlagnahmten "Film" zu sprechen. Passender ist Medium. Über eine Beschlagnahme entscheidet das Gericht auf Antrag eines Staatsanwaltes. Ein Beschlagnahmungsantrag kann auf Grundlage folgender Gesetze gestellt werden: - Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen => § 86a StGB[/size] - Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole => § 90a StGB[/size] - Volksverhetzung => § 130 StGB - Anleitung zu Straftaten => § 130a StGB - Gewaltdarstellung => § 131 StGB - Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Schriften => § 184a StGB - Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften => § 184b StGB - Beleidigung => § 185 StGB - Verleumdung => § 187 StGB Der § 131 StGB: Die mit Abstand größte Bedeutung kommt dabei der Beschlagnahme nach § 131 StGB zu. Deshalb soll diese Norm hier etwas genauer betrachtet werden. Einzelheiten zu den anderen Beschlagnahmegründen möge jeder aus den angegebenen Vorschriften selber entnehmen. Wann genau ein Medium "ausreichend" gewaltdarstellend ist, unterliegt grundsätzlich der Einschätzung des Richters. Genaue Richtlinien wie "ab 6 Liter Kunstblut" oder "12 Szenen mit abgetrennten Gliedmaßen" gibt es nicht. Es wird aber selbstverständlich über das Maß an Gewalt hinaus gehen, welches für eine Indizierung gilt. [b]Folgen der Beschlagnahmung und Analyse des Wortlautes:Die Beschlagnahmung eines Medium bedeutet ein bundesweites Verbot desbetreffenden Mediums. Aber was genau ist darunter zu verstehen? Dazu hilft nur ein Blick in das Gesetz. Nur was in dieser Norm ausdrücklich unter Strafe gestellt wurde, ist auch strafrechtlich relevant und somit verboten. Eine Ausdehnung oder gar weitere Interpretation der Strafvorschrift ist auf Grund des Analogieverbotes im Strafrecht nicht zulässig![b]§ 131 Absatz 1:[/b][b] Wer Schriften, die grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder menschenähnliche Wesen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt,[/b][/b] 1. verbreitet, 2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht, 3. einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht oder 4. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 3 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Zunächst eimal sind Schriften anerkanntermaßen auch Bild-und Tonträger. Die Nummern 1 und 2 sind relativ leicht zu verstehen und verbieten jede Art von Verbreitung, insbesondere also den Verkauf (egal ob gewerblich, privat oder "umsonst"). Am meisten sorgt zweifelsohne die kompliziert formulierte Nr. 4 für Verwirrung. Es werden bestimmte Tathandlungen aufgeführt, die verboten sind. Da steht etwas von "beziehen" (= Kaufen oder als Geschenk annehmen!) und "vorrätig halten" (= DVD in Ihrem Regal). Aber da steht noch mehr. Und das ist von entscheidender Bedeutung. Man lese den oben orange markierten Satz ganz genau: All die in Nr. 4 aufgeführten Tathandlungen sind nur dann strafbar, wenn sie für die zuvor in Nr. 1-3 genannten (blau markierten) Handlungen verwendet werden sollen! Da muss man nochmal genau drüber nachdenken: Herstellen, Beziehen, Vorrätig halten etc. ist nur strafbar, wenn man anschließend das Medium beispielsweise Verkaufen oder Ausstellen will. Sonst nicht strafbar!Klartext:[size=10]Der reine Besitz (Privatbesitz) ist nicht strafbar! [size=10][size=10]Auch das private Anschauen des beschlagnahmten Mediums ist ebenfalls nicht strafbar (Vorsicht beim Anschauen mit Freunden: Das könnte als "Vorführung" zu werten und somit strafbar sein!) [size=10][size=10]Auch das Kaufen ist nicht strafbar, sofern man es nicht tut, um zu Verbreiten, Vorzuführen etc. (Der Verkäufer hingegen macht sich strafbar!) [size=10][size=10]Strafbar ist ebenso der Verkauf, die Vorführung, das Verschenken usw. [/size][/size][/size][/size][/size][/size][/size][size=10][size=10][size=10][size=10][size=10][size=10][size=10]Ich hoffe, das System dieser nicht ganz einfachen Vorschrift ist nun etwas klarer geworden. Die Frage, ob ein bestimmtes Handeln strafbar ist oder nicht, sollte sich jetzt jeder nach genauer Lektüre des § 131 StGB selbst beantworten können. [/size][/size][/size][/size][/size][/size][/size][size=10][size=10][size=10][size=10][size=10][/size][/size][/size][/size][/size][size=10][size=10][size=10][size=10][size=10][size=10][size=10] Einschränkung der Strafbarkeit[/size][/size][/size][/size][/size][/size][/size][size=10][size=10][size=10][size=10][size=10][size=10][size=10]:[/size][/size][/size][/size][/size][/size][/size][size=10][size=10][size=10][size=10][size=10][size=10][/size][/size][/size][/size][/size][/size][size=10][size=10][size=10][size=10][size=10][size=10][size=10]Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Beschluss vom 10.12.2002 die Rechtsauffassung vertreten, dass 131 Abs. 1 StGB nicht grundsätzlich den Umgang unter Erwachsenen mit gewaltverherrlichendem Material unter Strafe stellt. In dem Fall ging es um einen Videothekar, der einem Kunden eine beschlagnahmte DVD verkaufte. Die Ermittlungen ergaben keine Hinweise auf ein "Vorrätig halten", es ging also ausschließlich um den Verkauf (=Verbreiten). Dafür forderte das OLG aber, dass die Medien "einem körperlich, nach Zahl und Individualität unbestimmten Personenkreis zugänglich gemacht wird". Dem genüge ein Verkauf von Einzelexemplaren an einzelne Kunden nicht. Das ist natürlich verwirrend, gerade in Hinblick auf die oben erfolgte Klarstellung. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung anderer Gerichte entwickelt. Die Staatsanwaltschaft ist natürlich anderer Auffassung und hält die angeklagte Handlung für zweifelsohne strafbar. Dass der Beschluss von wegweisender Bedeutung ist, kann allerdings bezweifelt werden: Denn das "Vorrätig halten" bleibt strafbar. Und realistisch betrachtet ist ein für den Kunden ernstzunehmender, attraktiver Verkäufer (=Händler mit guter Auswahl und attraktiven Preisen) nur dann in der Lage, etwas zu Verkaufen, wenn er es zuvor zu diesem Zwecke vorrätig hält. Im vorliegenden Fall konnte ihm das Vorrätig halten bloß nicht nachgewiesen werden. Positiv könnte sich die Rechtsauffassung des OLG Hamm eventuell auf den sog. "Privaten Verkauf" auswirken. Aber auch dies bleibt abzuwarten. [/size][/size][/size][/size][/size][/size][/size][size=10][size=10][size=10][size=10][/size][/size][/size][/size][size=10][size=10][size=10][size=10][size=10][size=10][size=10]Rechtspolitische Stellungsnahme:[/size][/size][/size][/size][/size][/size][/size][size=10][size=10][size=10][size=10][/size][/size][/size][/size][size=10][size=10][size=10][size=10][size=10][size=10][size=10] Durch die Kriminalisierung des Verkaufs ist durchaus gewährleistet, dass ein beschlagnahmtes Medium in Deutschland "ausstirbt". Anders als bei der Indizierung, bei der der Handeln mit Erwachsenen unter Wahrung bestimmter Sicherheitsmaßnahmen möglich und erlaubt ist, wird aber jedem Erwachsenen hier die Möglichkeit genommen, dieses Medium zu konsumieren. Auch der in der Praxis übliche Import aus dem benachbarten deutschsprachigen Ausland (wo es derartige Grundrechtsbeschneidungen nicht gibt) ist zumindest für den Exporteuer illegal und wegen der Gefahren bei der Einfuhr durch den Zoll nicht zu empfehlen. Es handelt sich bei der Beschlagnahmung also um keine Jugendschutzmaßnahme, sondern um eine Bevormundung aller mündiger, volljähriger Bürger. Man kann hier tatsächlich von staatlicher Zensur reden - obwohl eine solche gemäß Artikel 5 GG nicht stattfinden soll. Aus diesem Grund ist der § 131 StGB von Grundrechtlern und Juristen heftig umstritten. Solange aber weiterhin mit der "Jugendschutzkeule" Kritiker in der Öffentlichkeit mundtot gemacht werden können und als absurdes, weil ohnehin durch Indizierung und 18er Freigaben gewährleistetes Argument immer wieder das "Wohl der Jugend" angeführt wird, ist keine Besserung der Lage in Sicht.[/size][/size][/size][/size][/size][/size][/size] |