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OLG Düsseldorf: Rapidshare haftet nicht für Nutzer - Druckversion

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OLG Düsseldorf: Rapidshare haftet nicht für Nutzer - depART.ed - 08.06.2010

Zitat:Wie das Oberlandesgericht Düsseldorf in einem Urteil vom 22.03 entschieden hat, haftet der Filehoster Rapidshare nicht für die Handlungen seiner User. Besonders interessant ist dabei die Argumentation des Gerichts.


Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat am 22.03 ein beeindruckendes Urteil gefällt, welches jetzt öffentlich bekannt wurde. Dabei stellt sich das Gericht gegen alle bisher ergangenen Entscheidungen rund um den Filehoster Rapidshare. Nach Ansicht des OLG haftet der Hoster in keinster Weise für die Taten seiner Nutzer. Damit stellt sich das Gericht gegen zahlreiche andere Urteile, die in diesem Bereich gefällt wurden.

Geklagt hatte ein Rechteinhaber, der seine Filme nicht mehr über Rapidshare verbreitet sehen wollte. Konkret handelte es sich um folgende Werke: An American Crime, My name is Bruce, The Fall, Eagle vs. Shark, Unter der Sonne Australiens sowie Insomnia. Nach Ansicht des Klägers läge es in der Verantwortung von Rapidshare, die illegale Verbreitung dieser urheberrechtlich geschützten Werke zu verhindern.

Das OLG Düsseldorf widersprach dieser Forderung. Zuerst hielt das Gericht fest, dass die urheberrechtlich relevanten Nutzungshandlungen nicht von Rapidshare begangen werden:

"In Bezug auf die zu untersagenden Benutzungshandlungen bestehen Unklarheiten. [Rapidshare] selbst nimmt keine "Vervielfältigungen" von Filmen vor; dies macht der Nutzer. [...] [Rapidshare] selbst macht auch kein Filmmaterial öffentlich zugänglich. [...] Alleine der Kunde bestimmt, an wen er den Link zu den Dateien weiterleitet. Insofern kann von einer öffentlichen Wiedergabe durch den Provider nicht gesprochen werden, da diese im Verantwortungsbereich des Nutzers liegt, der sowohl über Dateiname, als auch über Dateiinhalte und Dateilinks exklusiv verfügt."

Aus diesem Grunde würde Rapidshare weder als Täter, noch als Teilnehmer für die Urheberrechtsverletzungen durch seine Nutzer haften. Einzig eine Haftung als Störer müsse man in Betracht ziehen. Dazu müsse man jedoch festlegen, welche Prüfpflichten Rapidshare obliegen und zumutbar sind. Das Oberlandesgericht unternahm hier eine eingehende Prüfung der Möglichkeiten, illegale Uploads durch Rapidshare-User zu verhindern. Das klare Fazit: Die Optionen sind entweder ungeeignet oder für Rapidshare unzumutbar.

Im Detail erklärte das Gericht, dass eine Prüfung nach Dateinamen ineffektiv sei. Schließlich könne der Nutzer die Namen selbst vergeben. Darüber hinaus seien die Titel der streitgegenständlichen Werke so allgemein, dass eine Wortfilterung nicht infrage käme. Von einer Fehlererkennung durch die automatische Filterung einmal ganz abgesehen. Auch eine Sperrung nach Dateitypen verneinte das Gericht. Dies könne Urheberrechtsverletzungen nicht verhindern. Darüber hinaus seien RAR-Dateien kein Indiz für rechtswidrige Inhalte.

"Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erläutert, daß für ihn die Verwendung einer Endkennung ".rar" ein wichtiges Indiz für eine Filmdatei sei. Dies ist unzutreffend. RAR ist ein allgemeines Dateiformat zur Datenkompression, um den Speicherbedarf von Dateien für die Archivierung und Übertragung zu verringern. Mit Filmdateien hat das unmittelbar nichts zu tun."

Auch eine manuelle Prüfung der Dateien und Linklisten lehnte das OLG grundsätzlich ab. So erklärte dass Gericht, dass "die Forderung nach einer menschlichen, gezielten Überprüfung von Inhalten, bei denen eine gesteigerte Wahrscheinlichkeit für Rechtverletzungen besteht, [...] sich wegen des damit verbundenen Personalaufwands in der Praxis regelmäßig nicht realisieren [lässt]."

Ungeachtet dessen hat das Oberlandesgericht Düsseldorf ein weitaus interessanteres Argument ins Rennen geführt, auf welches Rechtsanwalt Thomas Stadler hingewiesen hat: die Privatkopie.

Das Gericht kam zu der Ansicht, dass es technisch nicht zuverlässig möglich sei, die Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke über Rapidshare zu unterbinden. Die einzige greifbare Option wäre letztlich nur das Verbot, bestimmte Dateien auf die Server des Filehosters zu laden. Dies sei jedoch problematisch in Bezug auf die urheberrechtlichen Schranken der Privatkopie. Diese wird im §53 Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes geregelt.

Das Gericht kam hierbei zu der Ansicht, dass der Nutzer eine rechtmäßig erworbene Filmkopie grundsätzlich auf den externen Servern zu privaten Zwecken speichern darf. Lediglich den "Standort" der Dateien, also den Link dorthin, dürfe er nicht öffentlich mitteilen. Im Rahmen der Privatkopie sei jedoch die Weitergabe an Familienmitglieder und Freunde gestattet.

"Würde man Rapidshare zwingen, bereits den Upload bestimmter Film- oder Musikdateien generell zu verhindern, dann wäre es den Rechteinhabern damit auch gelungen, die bei ihnen ohnehin unbeliebte Möglichkeit der Privatkopie insoweit auszuhebeln. Das ist eine, wie ich finde, durchaus beachtliche Argumentation des OLG Düsseldorf", so Rechtsanwalt Stadler in seinem Blog.

Die News ist jetzt zwar schon paar Wochen alt, aber wurde ja hier noch nicht gepostet.

Aber sind wir nicht alle eine "Familie/Freunde"?? Big Grin... Ist ja ne schöne Auslegungssache, wann jemand ein Freund/Familienmitglied ist Wink Big Grin.


- cyb0rG - 08.06.2010

hehe coole Sache, meiner Meinung nach eh ein sinnloser Kampf:
Sollten sie es irgendwie schaffen Rapidshare zu "zerstören", dann kommen halt 50 neue Filehoster die den Part übernehmen und aus irgendwelchen Bananenrepubliken agieren! Bzw. man sieht ja jetzt schon wie viele Alternativen auf dem Martk sind...

mfg


- depART.ed - 08.06.2010

cyb0rG,index.php?page=Thread&postID=156533#post156533' schrieb:hehe coole Sache, meiner Meinung nach eh ein sinnloser Kampf:
Sollten sie es irgendwie schaffen Rapidshare zu "zerstören", dann kommen halt 50 neue Filehoster die den Part übernehmen und aus irgendwelchen Bananenrepubliken agieren! Bzw. man sieht ja jetzt schon wie viele Alternativen auf dem Martk sind...

mfg

Ja das stimmt. Aber wichtig ist hier halt auch mal Rapidshare außen vor zu lassen und sich das mit den Sicherheitskopien klar zu machen. Wenn man mit seinem Kollegen XBox360 im Co-Op zoggn will, benötigt man nach der Aussage eig nur noch EIN SPIEL und das andere kann dann eine Sicherheitskopie sein, die du an deine Familie/Freunde weitergeben darfst Wink.


- ZaZa89 - 08.06.2010

depART.ed,index.php?page=Thread&postID=156536#post156536' schrieb:
cyb0rG,index.php?page=Thread&postID=156533#post156533' schrieb:hehe coole Sache, meiner Meinung nach eh ein sinnloser Kampf:
Sollten sie es irgendwie schaffen Rapidshare zu "zerstören", dann kommen halt 50 neue Filehoster die den Part übernehmen und aus irgendwelchen Bananenrepubliken agieren! Bzw. man sieht ja jetzt schon wie viele Alternativen auf dem Martk sind...

mfg

Ja das stimmt. Aber wichtig ist hier halt auch mal Rapidshare außen vor zu lassen und sich das mit den Sicherheitskopien klar zu machen. Wenn man mit seinem Kollegen XBox360 im Co-Op zoggn will, benötigt man nach der Aussage eig nur noch EIN SPIEL und das andere kann dann eine Sicherheitskopie sein, die du an deine Familie/Freunde weitergeben darfst Wink.
hier ein Auszug aus der Wikipedia Wink (http://de.wikipedia.org/wiki/Privatkopie)
Bedeutsam ist, dass die Schrankregelungen des Urheberrechtsgesetzes und damit auch die Privatkopieschranke nicht für Software gelten. Für diesen Bereich enthalten vielmehr die §§ 69a ff. UrhG (DE) bzw. § 40d (AT) Sonderregeln, die keine vergleichbare Bestimmung enthalten.